Buchungsplattform für die Flüge: Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Dies ist insb. bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Die deutsche Fluggesellschaft Germanwings war von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagt worden, weil sie auf ihrer Buchungsplattform für die Flüge von Großbritannien nach Deutschland den Preis nur in Pfund Sterling angegeben hatte. Das durfte sie allerdings tun, entschied der EuGH; denn die einschlägige EU-Verordnung lässt auch die Preisangabe in „Landeswährung“ zu. Klarstellend führt der EuGH aber aus, dass nicht jede beliebige Landeswährung aus der EU in Betracht kommt, sondern nur eine solche, die im Staat des Abflug- oder Ankunftsorts als Zahlungsmittel ausgegeben wird. (EuGH, Urt. v. 15.11.2018 – C-330/17, aus: ZAP 23/2018)