Erlass einer einstweiligen Anordnung: Die in § 6a Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 3 des Europawahlgesetzes enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sind für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26.5.2019 nicht anzuwenden. Die Entscheidung erging auf Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen im Wege der einstweiligen Anordnung. Hintergrund ist die Entscheidung des BVerfG v. 21.1.2019, die dem Gesetzgeber aufgab, die Wahlrechtsausschlüsse aufzuheben. Dem ist dieser inzwischen nachgekommen, wollte die kurz bevorstehende Europawahl von der Neuregelung jedoch noch ausnehmen. Dafür sahen die Verfassungsrichter aber keine ausreichenden Gründe. (Urt. v. 15.4.2019 – 2 BvQ 22/19, aus: ZAP 9/2019)