Höchstrichterliche Zuständigkeitsklärung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dieser Entscheidung, die ihm vom AG Hamburg zur Entscheidung vorgelegt worden war, einen Maßstab hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit in Sachen Fluggastrechte gesetzt. Besteht nämlich eine einheitliche Buchung für einen Flug, der jedoch in mehreren Teilflügen von unterschiedlichen Fluggesellschaften in unterschiedlichen EU-Ländern ausgeführt wird, so ist – so der EuGH – das Gericht des ersten Teilflugs zuständig, sollte der letzte Teilflug annulliert worden sein. Mehr dazu lesen Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“! (EuGH, Beschl. v. 20.2.2020 – C-606/19, aus: ZAP 6/2020)