EuGH: Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs

Lauf der Dreimonatsfrist: Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren dieser einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Diese Frist beginnt schon vor der Stellung eines „förmlichen“ Asylantrags zu laufen, wenn der zuständigen Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das bestätigt, dass eine Person um internationalen Schutz nachsucht. (aus: ZAP 17/2017)