EuGH: Für die Ausgleichsleistung verantwortliche Airline bei Flugverspätungen

Verantwortung für die Durchführung des Flugs: Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Betroffen war ein TUIfly-Flug von Hamburg nach Cancún in Mexiko. Zur Durchführung dieses Flugs bediente sich TUIfly eines von Thomson Airways gemieteten Flugzeugs mit Besatzung. In der Buchungsbestätigung für die Reisenden hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde. Der EuGH wertet dies so, dass TUIfly mit der Anmietung der Maschine die Verantwortung für die Durchführung des Flugs übernommen hatte, einschließlich etwaiger Annullierungen oder Verspätungen. (EuGH, Urt. v. 4.7.2018 – C-532/17, aus: ZAP 14/2018)