Fritzsche, § 17a Abs. 5 GVG: Eine „Rechtsmittelfalle“ trotz bindend feststehendem Rechtsweg?

Haftungsfalle im Rechtsmittelrecht: Grundsätzlich prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Der Autor legt in seinem Beitrag dar, welche Bedeutung die Bindungswirkung hinsichtlich der Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat. Hier sollte zwischen der Beurteilung des Charakters des Rechtsmittels und des Verfahrens sowie der durch die bindende Befassung des Erstgerichts eingetretene Festlegung des Instanzenzugs getrennt werden. Für den anwaltlichen Berater besteht eine Haftungsfalle, wenn er bei Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels im Vertrauen auf die vom Ausgangsgericht herangezogene Verfahrensordnung, die dortige Entscheidungsform und eine ggf. dort genannte, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung unnötige Kosten für seinen Mandanten auslöst. (aus: ZAP 9/2019)