Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit

Personengesellschaftlich organisierte Kanzleien aufgepasst: Anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Um tatsächlich in den Genuss dieses Privilegs zu kommen, sind hohe Anforderungen der Steuerbehörden zu erfüllen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit einem Merkblatt entsprechende Maßnahmen, die gewerbliche Infizierung ihrer Einkünfte zum Teil verhindern können, zusammengestellt. (aus: ZAP 9/2017; Quelle: BRAK)