Abwicklung beendeter Mietverhältnisse: Während des Vertragslaufs steht dem Mieter ein weites Gestaltungsrecht zu, in welcher Form und Art er die Schönheitsreparaturen durchführt. Zum Zeitpunkt des Vertragsendes will der Vermieter dann die Mieträume „ordentlich“ hergerichtet und in einem weitervermietungsfähigen Zustand zurück. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Vermieter Renovierungsansprüche gegen den Mieter bei Vertragsende überhaupt noch durchsetzen kann. Berücksichtigt wird die aktuelle Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Schönheitsreparaturklauseln mit dem Maßstab des AGB-Klauselkontrollrechts. (aus: ZAP 5/2019)