Sachverständigengutachten: Kommt einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit zu, muss das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung und unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. (aus: ZAP 9/2017)