Kolumne

COVID-19: Stillstand, Pause, Shutdown. Die Corona-Pandemie hat auch unseren anwaltlichen Alltag längst erreicht. Weitreichende Gesetze und Vorschriften – wie das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569 ff.) – sind am 25.3.2020 im Eiltempo vom Bundestag auf den Weg gebracht worden. Können Mieter ab sofort ihre Mietzahlungen einstellen und dürfen auch große Unternehmen (Adidas hat es allen vorgemacht, allerdings schon wieder den Rückzug angetreten) ad hoc die Mietzahlungen einstellen – in dem irrigen Glauben, ein Mietzins sei zur Zeit generell nicht zu entrichten? Was beinhaltet stattdessen die Bestimmung des Art. 240 § 1 EGBGB konkret und welche weiteren unabdingbaren Voraussetzungen sind für das – zunächst nur für den Zeitraum bis zum 30.6.2020 befristete – „Mietzinsleistungsverweigerungsrecht“ zu beachten? Was bedeutet diese Einrede einerseits prozessual und andererseits rein praktisch für unser anwaltliches Beratungsgeschäft – was können wir unseren Mandanten (Mietern und Gewerberaummietern sowie Vermietern und Eigentümern) aktuell raten? Erfahren Sie mehr dazu in der aktuellen Kolumne unseres Autors RA Michael Brändle!

Aktueller Hinweis:

Lesen Sie auch unseren aktuellen Buchreport in der ZAP 8/2020 – Lesenswerte Literatur für den anwaltlichen Praktiker und Buchtitel aus der bunten Welt der Anwaltsliteratur, rezensiert von Professoren, Richtern und Rechtsanwälten! Viel Spaß bei der Lektüre!

Sie finden Ihre aktuelle Ausgabe der ZAP Nr. 8/2020 vorab als PDF-Version im Anhang. Ihr Exemplar der Zeitschrift ist schon unterwegs und trifft in den nächsten Tagen bei Ihnen ein.

In eigener Sache:

An dieser Stelle bedankt sich die ZAP-Redaktion bei Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, für Ihre langjährige und treue Lektüre unseres ZAP-Newsletters! Es wird der letzte Newsletter in dieser Form sein – lassen Sie sich einfach überraschen… Jedes Ende birgt auch immer einen Neuanfang!

Alles Gute und vielen Dank!

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