LG Bonn: Nachrichteneingang bei „WhatsApp“

Rechtserhebliche Erklärungen per Messenger-Dienst: Unter welchen Voraussetzungen ist zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht gem. § 93 ZPO der Kläger vor Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift verpflichtet, einen Nachrichteneingang via „WhatsApp“ zu kontrollieren? Im Rechtsverkehr kommen zunehmend sog. Messenger-Dienste zum Einsatz, auch i.R.d. Kommunikation zwischen den Parteien. Ist dieser Weg aber erst einmal eingeschlagen und reicht das Textformerfordernis aus, kann sich die Gegenpartei später nicht darauf berufen, sie habe diesen Kommunikationskanal wieder aufgegeben. Sobald die „zwei blauen Haken“ bei „WhatsApp“ gesetzt sind, gilt eine Nachricht auf diesem Wege als „gelesen“. Eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf das Empfängerrisiko! (LG Bonn, Urt. v. 31.1.2020 – 17 O 323/19, aus: ZAP 7/2020)