Maaß, Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Kollektivarbeitsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat unterliegen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs gem. § 2 Abs. 1 BetrVG dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das nicht nur das Verhältnis des Betriebsrats zum Arbeitgeber, sondern mittelbar zugleich den Aufgabenbereich des Betriebsrats festgelegt. Um seine Aufgaben sinnvoll und effektiv wahrnehmen zu können, stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zur Verfügung, die sich in ihrer Stärke voneinander unterscheiden. Dem Betriebsrat stehen Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, Zustimmungsverweigerungsrechte sowie echte Mitbestimmungsrechte zu. Der Beitrag zeigt auf, welche Arten von Mitbestimmungsrechten es gibt und worauf in der arbeitsrechtlichen Beratung zu achten ist, und gibt einschlägige Hinweise zur Prüfung im Betriebsratsmandat. (aus: ZAP 19/2018)