Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsmitteln

Hinweispflicht bei Rechtsmitteleinlegung im ERV: Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) durch den Gesetzgeber führte dazu, dass bereits zahlreiche Verfahrensbestimmungen auf die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation angepasst wurden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat jetzt darauf hingewiesen, dass dabei offenbar aber nicht alle Änderungen und deren Auswirkungen gleichermaßen bekannt sind. Dies lasse sich an einigen Gerichtsentscheidungen ablesen, die in diesem Jahr zur Vollständigkeit von Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrungen ergangen seien. Die BRAK bringt diese Entscheidungen auf folgende Formel: Kann ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel nach Verfahrensrecht elektronisch eingelegt werden, muss auf diesen Umstand auch in der entsprechenden Belehrung hingewiesen werden. Ansonsten beginnen Fristen möglicherweise nicht zu laufen bzw. es gilt die Jahresfrist. (aus: ZAP 17/2018; Quelle: BRAK)