Verpflichtend für alle Rechtsanwälte: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Februar des neuen Jahres auch alle Rechtsanwälte auf ihren Webseiten und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen müssen. (aus: ZAP 3/2017)