Gültig ab 1.7.2017: Erhöhung des monatlich unpfändbaren Grundbetrags nach § 850c Abs. 1 und 2 S. 2 ZPO auf 1.133,80 €. Bei Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten wird dieser Betrag um monatlich 426,71 € für die erste und um jeweils weitere 237,73 € für die zweite bis fünfte Person erhöht. (aus: ZAP 9/2017; Quelle: BGBl I 2017, S. 750)