OLG Bremen: Schlag mit einem Mobiltelefon

Keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs: Das OLG Bremen hatte sich in diesem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Handy als ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten ist. Grundsätzlich hat das OLG diese Frage verneint, wenn mit einem flach in der Hand liegenden Handy in das Gesicht des Opfers geschlagen wird – anders könne dies dagegen zu beurteilen sein, wenn der Schlag mit der Kante oder Ecke des Handys ausgeführt wurde. (OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19, aus: ZAP 3/2020)