OLG Dresden: Ersatzvornahme durch Einlegen in den Briefkasten
Anforderung an eine wirksame Zustellung: Der Postzusteller muss eine Zustellung in einem Geschäftsraum versuchen, bevor er eine Ersatzvornahme durch Einlegen in einen Briefkasten vornimmt. (aus: ZAP 1/2017)