Verbraucherrechte: Bietet ein kontoführendes Institut nur ein Basiskonto an, muss bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 41 Abs. 2 ZKG die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Basiskontos angemessen widerspiegeln. Bei der Bemessung des Entgelts für ein Basiskonto darf das kontoführende Institut Kosten, die sich aus aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen sowie Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf alle Inhaber von Basiskonten abwälzen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2019 – 19 U 104/18, aus: ZAP 7/2019)