Anforderungen an das Schriftformerfordernis: Das Rechtsmittel der Berufung ist schriftlich einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich erfüllt daher eine nicht signierte E-Mail nicht die Anforderungen des Schriftformerfordernisses. Ist jedoch das mit der E-Mail ohne digitale Signatur übersandte und mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnete Schreiben aufforderungsgemäß und fristwahrend vom Gericht ausgedruckt und zu den Akten genommen worden, ist dies schriftformwahrend. An der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, besteht dann kein Zweifel. (aus: ZAP 10/2017)