OLG Stuttgart: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

Terminsgebühr, aber keine fiktiven Reisekosten: Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung, ist die Terminsgebühr angefallen und in voller Höhe erstattungsfähig. Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter oder fiktive Reisekosten können daneben nicht geltend gemacht werden. (aus: ZAP 19/2017)