Digitales Erbe: Nach dem jüngsten BGH-Urteil (v. 12.7.2018 – III ZR 183/17) zur Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos hat die Bundesregierung dazu geraten, diesbezüglich zu Lebzeiten klare Regelungen für den Todesfall zu treffen. Mit dem nunmehr gegebenen Wissen, dass die persönliche digitale Kommunikation komplett für die Erben zugänglich wird, sollte jeder Online-Nutzer festlegen, wer sein digitales Erbe verwalten dürfe und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden solle. Mehrere Möglichkeiten, z.B. Bestimmung einer Person des Vertrauens, die eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter im Falle des Ablebens erhält, stehen zur Verfügung, um für Klarheit im Falle des Todes zu sorgen. Einige Diensteanbieter bieten bereits Regelungen bzgl. des digitalen Nachlasses an, z.B. Google mit dem „Kontoinaktivität-Manager“. (aus: ZAP 15/2018; Quelle: Bundesregierung)