AGH Hamm: Vorläufiges Berufsverbot

Merkmal „besonderes Interesse“: Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm setzt mit dieser Entscheidung einen weiteren Maßstab bei der Beantwortung der gem. §§ 150, 153 BRAO zu entscheidenden Frage, ob die Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse bedarf? Und gilt dies auch, wenn bereits Verurteilungen wegen Untreue zugrunde lagen?

Kiwitt, Die (virtuelle) Kanzlei und die Zweigstelle

Kanzleianschriften im digitalen Zeitalter: Der Beitrag befasst sich mit dem Wegfall der Zweigstellenverbots in § 28 BRAO a.F. und den Begrifflichkeiten rundum den Kanzleisitz und dessen Begrifflichkeiten (Hauptniederlassung, Nebenniederlassung, weitere und virtuelle Kanzlei). Der Autor misst den Begriff des „Bürodienstleistungszentrums“ – u.a. unter dem Aspekt der Briefkastenanschrift – an den einschlägigen Bestimmungen des anwaltlichen Wettbewerbs- und Berufsrechts (§§ 27, 28 BRAO; § 2 BORA; § 5 UWG)

Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts

Lob und Kritik: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich Eckpunkte für die Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts vorgestellt. Zum einen soll der Anwaltschaft zukünftig neben den deutschen auch alle europäischen Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen. Zum anderen sollen sich künftig auch „Angehörige aller vereinbaren Berufe“ mit Blick auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Anwälten verbinden dürfen. Reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern, die nicht selbst in der Gesellschaft sind, sollen verboten bleiben.

Bundesregierung prüft Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Berufsrecht: Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer, dass im Recht der Berufsausübungsgesellschaften Reformbedarf besteht (BT-Drucks 19/3014). Die BRAK hatte im Mai einen Modernisierungsvorschlag vorgelegt; auch auf dem diesjährigen Deutschen Anwaltstag wurde über eine Reform diskutiert. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften am Prinzip der personalen Verantwortung der einzelnen Berufsträger festgehalten werden.

AnwG Köln: Fälschung von Arbeits- und Examenszeugnissen eines Rechtsanwalts

Anwaltliche Pflichtverletzung: Das Fälschen eines Arbeitszeugnisses und zweier Examenszeugnisse stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung gem. §§ 43, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. § 267 Abs. 1 StGB dar und wird mit der Maßnahme eines Verweises sowie einer Geldbuße i.H.v. 500 € geahndet. Zuvor war der Rechtsanwalt bereits wegen des Fälschens der beiden Examenszeugnisse sowie des Arbeitszeugnisses zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. (aus: ZAP 6/2018)

BGH bestätigt Zulässigkeit kostenloser Erstberatung

Anwaltliches Gebührenrecht: In einem begrüßenswerten Urteil entschied der Anwaltssenat des BGH, dass das Angebot einer kostenlosen Erstberatung (im Verkehrsrecht) durch eine Rechtsanwaltskanzlei berufsrechtlich zulässig ist. (aus: ZAP 16/2017; Quellen: BGH/DAV)

AGH untersagt Bürogemeinschaft mit Mediatoren und Betreuern

Zur Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen: Eine Bürogemeinschaft zwischen einem Anwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer ist nach Ansicht des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs nicht möglich. Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nichtanwaltlich, fallen – so das Gericht – nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO. Allerdings