Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts

Lob und Kritik: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich Eckpunkte für die Neugestaltung des anwaltlichen Berufsrechts vorgestellt. Zum einen soll der Anwaltschaft zukünftig neben den deutschen auch alle europäischen Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen. Zum anderen sollen sich künftig auch „Angehörige aller vereinbaren Berufe“ mit Blick auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Anwälten verbinden dürfen. Reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern, die nicht selbst in der Gesellschaft sind, sollen verboten bleiben.

Mehrheitserfordernisse in Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand

Interprofessionelle Zusammenarbeit: Das BVerfG wird sich in den kommenden Monaten erneut mit den Vorschriften zur Anwalts-GmbH befassen müssen. Bereits 2014 hatte das Gericht die in §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO geregelten Mehrheitserfordernisse für Anwälte in einer aus Rechtsanwälten und Patentanwälten bestehenden GmbH für nichtig erklärt (Beschl. v. 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11). Nun hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Stuttgart die Frage erneut aufgeworfen – allerdings bezüglich einer gemischten Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaft. Der AGH hält die gesetzlichen Vorgaben auch für diese Konstellation für verfassungswidrig und hat sie daher dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt, damit die Norm auch insoweit für verfassungswidrig erklärt wird.