AGH Hamm: Vorläufiges Berufsverbot

Merkmal „besonderes Interesse“: Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm setzt mit dieser Entscheidung einen weiteren Maßstab bei der Beantwortung der gem. §§ 150, 153 BRAO zu entscheidenden Frage, ob die Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse bedarf? Und gilt dies auch, wenn bereits Verurteilungen wegen Untreue zugrunde lagen?