BGH: Pflichtwidriges Verhalten eines Rechtsanwalts

Anwaltlicher Beratungsfehler im Versorgungsausgleichsverfahren: Inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte eines Ehegatten bei Nichtberücksichtigung eines Anrechts der ausgleichsberechtigten Person schadenersatzpflichtig werden kann, darüber hat der BGH am 6.6.2019 entschieden. Im Kern der Entscheidung steht die Verjährungsregelung nach § 51b S.1 BRAO a.F. i.V.m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 EGBGB. Ein Neubeginn der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und vertieft worden ist.

Vertretung im Krankheitsfall

Vorkehrungen für Verhinderungsfälle: Welche allgemeinen Vorkehrungen der Anwalt treffen muss, wenn er unvorhergesehen ausfällt, hat der BGH in seiner Entscheidung v. 19.2.2019 – VI ZB 43/18 (vgl. ZAP-EN Nr. 379/2019, in diesem Heft) nochmals betont. Was die Entscheidung des BGH speziell für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bedeutet,

BGH: Anwaltliches Organisationsverschulden durch unterlassene Vorfristnotierung

Anforderungen an den Rechtsanwalt: In der Weisung, in „Standard-Widerrufsfällen“ keine Vorfrist zu notieren, liegt ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert – wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in Standard-Widerrufsfällen“ der Fall ist – außer dem Datum des Fristablaufs noch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Nach Auffassung des BGH muss zur Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, d.h. die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist.