Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren
Praxiswissen: Im Bußgeldverfahren besteht für die Hauptverhandlung grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Betroffenen. Das Gericht darf den Betroffenen nicht ohne Antrag des Verteidigers vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und dann ohne ihn verhandeln. Der Beitrag gibt einen Überblick unter welchen Voraussetzungen der Betroffene vom persönlichen Erschienen entbunden werden kann,