Gundel/Sartorius, Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht

Das Neueste in 30 Minuten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht, u.a. Individualarbeitsrecht (u.a. Ausbildungsverhältnis – Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Abschlussprüfung, Rückzahlung von SGB-II-Leistungen bei verspäteter Lohnzahlung), Kündigungsrecht (u.a. nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage), Elterngeld und Elternzeitrecht (u.a. zum Elterngeldbezug),

Bedeutung der EuGH‐Entscheidung zum Urlaubsrecht

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen: Das Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende bzw. spätestens mit Ablauf des 31.3. des Folgejahrs verfällt, wenn er nicht beantragt wurde, gilt in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr. Arbeitnehmer dürfen den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (d.h. den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, weil sie keinen Urlaub beantragt haben.

EuGH: Keine Verwirkung des Urlaubsanspruchs durch unterlassenen Urlaubsantrag

Wegfall einer finanziellen Vergütung: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen

N. Schneider, Mehrwertvergleiche: Anwaltsvergütung – Gerichtskosten – Kostenerstattung – Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Arbeits- und Familienrechtler aufgepasst: Da Mehrwertvergleiche in fast allen Rechtsgebieten vorkommen, sind sie insbesondere in arbeits- und in familiengerichtlichen Verfahren an der Tagesordnung. Gelingt es den Parteien oder Beteiligten, sich über die anhängigen Streitgegenstände zu einigen, geht damit oft auch eine Einigung über weitere nicht anhängige Gegenstände oder anderweitig anhängige Gegenstände einher.

Gundel/Sartorius, Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht

Das Neueste in 30 Minuten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht, u.a. zur AGB-Kontrolle im Individualarbeitsrecht, zum be-trieblichen Wiedereingliederungsmanagement, zur Klagefrist bei Arbeitnehmer-Eigenkündigung und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, zum Sonderkündigungsschutz eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

EuGH: Rufbereitschaft mit kurzen Fristen ist Arbeitszeit

Bereitschaftszeit: Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit (hier: acht Minuten für einen Feuerwehrmann) Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Müller, Grundzüge des Urlaubsrechts

Alles Wissenswerte zum Urlaubsanspruch aus arbeitsrechtlicher Sicht: Was muss beim gesetzlichen Urlaubsanspruch berücksichtigt werden? Welche gesetzlichen Urlaubsansprüche außerhalb des Bundesurlaubsgesetzes gibt es? Was ist übergesetzlicher Urlaub? Wann besteht ein Anspruch auf Bildungsurlaub, und gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub?