BAG: Wirkung einer Änderungsvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

Wirksamkeit einer Befristung: Es entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später entfällt. Dies gilt auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Allerdings unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle, wenn