BVerfG: Prozesskostenhilfe bei ungeklärten rechtlichen Fragen

PKH-Antrag: Prozesskostenhilfe ist zwar nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rspr. gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit.

EuGH: Flüchtlingsüberstellung nach Großbritannien gemäß Dublin-Verordnung

Brexit: Auch ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gem. Art. 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, bleibt „zuständiger Staat“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von seinem Ermessen Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen.

EuGH: Recht Minderjähriger auf Familienzusammenführung

Asylrecht: Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung. Zwar regelt die zugrunde zu legende Richtlinie 2003/86/EG nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das spezielle Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können. Jedoch wäre die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung in Frage gestellt, wenn es davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

EuGH: Psychologische Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung von Asylbewerbern unzulässig

Asylrecht: Die Durchführung eines psychologischen Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar. Zwar kann im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf – dabei muss das Vorgehen aber mit den in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechten in Einklang stehen.

EuGH: Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Asylrecht

Flüchtlingsschutz: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz beantragt hat, kann sich gerichtlich auf den Ablauf der für ihre Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen. Der Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass der erstgenannte Staat selbst für die Bearbeitung des Schutzantrags zuständig wird.

EuGH: Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs

Lauf der Dreimonatsfrist: Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren dieser einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Diese Frist beginnt schon vor der Stellung eines „förmlichen“ Asylantrags zu laufen, wenn