Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

Praxiswissen für Strafverteidiger: Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet in den Tatsacheninstanzen des Strafverfahrens eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt. Damit korrespondiert die Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen und Verbleiben in der Hauptverhandlung. Diese Grundsätze gelten auch für die Berufungshauptverhandlung. Gerade hier bleiben aber die Angeklagten häufiger aus, was unterschiedliche Gründe haben kann.

Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Praxiswissen: Im Bußgeldverfahren besteht für die Hauptverhandlung grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Betroffenen. Das Gericht darf den Betroffenen nicht ohne Antrag des Verteidigers vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und dann ohne ihn verhandeln. Der Beitrag gibt einen Überblick unter welchen Voraussetzungen der Betroffene vom persönlichen Erschienen entbunden werden kann,

Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung (1. Instanz)

Praxiswissen: Im Strafverfahren besteht für die Hauptverhandlung (1. Instanz) grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Angeklagten. Von ihr kann der Angeklagte nur unter besonderen Voraussetzungen befreit werden; bei Ausbleiben des Angeklagten findet eine Hauptverhandlung i.d.R. nicht statt, damit dieser sein aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens resultierendes Recht, sich selbst zu verteidigen, tatsächlich auch wahrnehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklichen kann.