Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung
Praxiswissen für Strafverteidiger: § 329 StPO erlaubt ggf. die Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten. Voraussetzung ist, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zu Beginn es Berufungshauptverhandlungstermins ausgeblieben ist und auch nicht zulässig durch einen Verteidiger vertreten wird.