Gatz, Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

Grundlagenwissen im Verwaltungsprozessrecht: Die Verwaltungsgerichtsordnung gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber behördlichen Einzelakten, wobei die primäre Funktion darin besteht, die Effektivität des Hauptsacherechtsschutzes zu sichern. Der Rechtsschutzsuchende soll davor geschützt werden, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreversible Zustände geschaffen werden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zulassen. Vorliegend wird das System des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf dem Aussetzungsantrag in der gerichtlichen Prüfung liegt: Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, Tenorierung, Dauer der aufschiebenden Wirkung, Beschwerdeverfahren, Änderungsverfahren und Streitwert. (aus: ZAP 8/2019)