OLG Dresden: Fehlgeschlagene Faxübertragung

Neues vom beA: Das OLG Dresden setzt mit dieser Entscheidung einen weiteren Maßstab in Sachen Nutzungspflicht des beA zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes. Scheitert die Übertragung per Telefax, so das OLG Dresden, müsse der Schriftsatz eben über das beA versendet werden. Unter welchen Voraussetzungen dann der Anwalt/die Anwältin sich eine schuldhafte Versäumnis zurechnen lassen muss,

Änderungen beim beA

Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr: Was muss der Anwalt/die Anwältin seit dem 1.1.2020 im elektronischen Rechtsverkehr mit Blick auf die zivilprozessrechtlichen Vorschriften beachten? Sagt Ihnen die Neuregelung des § 174 Abs. 4 S. 5 ZPO etwas?

Sind Sie vorbereitet auf die Digitalisierung?

Aus der Beratungspraxis wird immer wieder deutlich, dass viele Kanzleien kaum oder zum Teil noch gar nicht auf die Veränderungen des Rechtsdienstleistungsmarkts durch die Digitalisierung vorbereitet sind. Die künftige verpflichtende Nutzung des beA ist hierbei nur ein sehr kleiner Baustein von dem Komplex, den Kanzleien an technischen und organisatorischen Voraussetzungen erschaffen müssen, um zukunftssicher und wettbewerbsorientiert handeln zu können

beA und Urlaubsvertretung

Urlaubszeit in der Kanzlei: Woran ist vor Urlaubsantritt zu denken? Darf man z.B. seine beA-Karte nebst PIN einfach der Urlaubsvertretung aushändigen? Besser nicht – nach dem Urteil des ArbG Lübeck vom 19.6.2019 führt dies nämlich zu einer unwirksamen Schriftsatzübermittlung. Die Geheimziffer sei vom vertretenen Rechtsanwalt – wegen des mit dem beA verbrieften Identitätsnachweises – geheim zu halten und nicht an Dritte unerlaubt weiterzugeben.

Vertretung im Krankheitsfall

Vorkehrungen für Verhinderungsfälle: Welche allgemeinen Vorkehrungen der Anwalt treffen muss, wenn er unvorhergesehen ausfällt, hat der BGH in seiner Entscheidung v. 19.2.2019 – VI ZB 43/18 (vgl. ZAP-EN Nr. 379/2019, in diesem Heft) nochmals betont. Was die Entscheidung des BGH speziell für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bedeutet,

Fahrplan zum Neustart des beA beschlossen

Alles auf Anfang: Nachdem das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht starten konnte, plant die Bundesrechtsanwaltskammer – nach Vorlage des Abschlussgutachtens der mit der Überprüfung der Sicherheit des beA beauftragten Firma secunet Security Networks AG –das beA-System wieder zur Nutzung freizugeben. Seit dem 4. Juli ist die Client Security wieder zum Download und zur Installation unter dem Link https://www.bea-brak.de erreichbar.

Kampf gegen Geldwäsche stockt

EDV-Probleme: In der neuen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stauen sich seit einiger Zeit die Geldwäscheverdachtsmeldungen, weil die vorgesehene Bearbeitungssoftware längere Zeit nicht eingesetzt werden konnte. Wie die Presse kürzlich berichtete, schickten die Banken und andere zur Verdachtsmeldung Verpflichtete stattdessen Telefaxe, die sich in der Behörde jetzt zu tausenden stapeln. Die Parallelen der Geldwäsche-Software mit dem beA der Anwaltschaft sind verblüffend: Kurz bevor es richtig mit der Arbeit der FIU losgehen sollte, entdeckte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gravierende Sicherheitslücken in der Software, mit der die Geldwäscheverdachtsmeldungen weitergereicht werden sollten.

Erster Sicherheitsdialog zum beA

Wenig Neues: Der sog. beAthon, eine Art Workshop, auf dem unter Mitwirkung unabhängiger externer Fachleute die aktuellen Probleme und Lösungsmöglichkeiten erörtert werden sollten, fand statt – allerdings ohne den Dienstleister der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der seine Beteiligung verweigerte. Am Ende des Treffens sicherte die BRAK zu, dass eine Überprüfung der festgestellten Probleme in der neuen beA-Version Gegenstand des Sicherheitsgutachtens des von der BRAK beauftragten Gutachters sein werde. Dieses Gutachten werde Grundlage einer Entscheidung der BRAK über eine Wiederinbetriebnahme des beA sein.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das beA erfolglos

Elektronischer Rechtsverkehr: Die Vorschriften zur Errichtung und zur Nutzungspflicht des beA verletzen die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht. Es handle sich hierbei um bloße Berufsausübungsregelungen, die aus überwiegenden, spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründen erlassen werden durften. Das ist die Quintessenz des Beschlusses des BVerfG, das die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der das (derzeit aus technischen Gründen allerdings noch nicht nutzbare) beA-System u.a. für unsicher hält, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hatte. Interessant an der Begründung des Gerichts ist ein Verweis auf die Rechtsprechung des BFH, der auch als Hinweis an künftige Verfassungskläger verstanden werden könnte.