Stollenwerk, Rechtsprechungsübersicht zum Familienrecht

Das Neuste in 30 Minuten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus dem Familienrecht, u.a. zum Umgangsrecht (Wechselmodell, Umgangszeiträume, Kindesanhörung), Kindesunterhaltsrecht (Bedürftigkeit, Ausbildungsunterhalt, Regress des Scheinvaters u.a.), zum Elternunterhalt (Leistungsfähigkeit, Rückforderungsansprüche), zum nachehelichen Unterhaltsrecht (Renteneinkünfte, Aufstockungsunterhalt, Wohnvorteil u.a.),

BGH: Verwaltung von Verfügungsgeldern auf einem Sammelanderkonto

Rechtsanwalt als Betreuer: Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 Hs. 2 BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet. § 1805 S. 1 BGB erfordert nicht nur die Trennung der Vermögenssphäre der eigenen Person und der des Betroffenen, sondern auch, die Vermögen mehrerer Mündel oder Betreuten voneinander getrennt zu halten. Dies erlaubt es grds. nicht, Mündelgelder und Gelder von Betreuten dauerhaft gemeinsam mit anderen Fremdgeldern auf Sammelanderkonten zu verwalten.

Stollenwerk, Rechtsprechungsübersicht zum Familienrecht

Entscheidungsübersicht auf 16 Seiten: Erläuterung der wichtigsten Entscheidungen aus dem Familienrecht, u.a. zum Kind- und Vaterschaftsrecht (u.a. Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Vaterschaftsanfechtung), Unterhaltsrecht (Kindes-/Ehegattenunterhalt), Ehe- und Güterrecht (u.a. Sittenwidrigkeit des Ehevertrags, Zugewinnausgleich)

BGH: Auswahl des Betreuers unter Berücksichtigung des Willen des Betroffenen

Voraussetzungen der Betreuerbestellung: Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

BGH: Anforderungen an die Bestellung eines Betreuers

Gemeinschaftliche Vertretung: Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. (aus: ZAP 7/2018)