Maaß, Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Kollektivarbeitsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat unterliegen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs gem. § 2 Abs. 1 BetrVG dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das nicht nur das Verhältnis des Betriebsrats zum Arbeitgeber, sondern mittelbar zugleich den Aufgabenbereich des Betriebsrats festgelegt. Um seine Aufgaben sinnvoll und effektiv wahrnehmen zu können, stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zur Verfügung, die sich in ihrer Stärke voneinander unterscheiden.