LG Würzburg: Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung auf Kanzlei-Website
Kostenpflichtige Abmahnung: Die Normen der DSGVO sind Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG. Verstöße gegen die Normen der DSGVO können von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt und das weitere Betreiben der Homepage untersagt werden. Abgemahnt wurde eine Rechtsanwältin durch einen Kollegen, da die auf ihrer Kanzlei-Website veröffentlichte Datenschutzerklärung nicht datenschutzkonform war und gegen Art. 13 DSGVO verstieß.