Viefhues, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil 2

Praxiswissen: In der Fortsetzung des Beitrags geht es – nachdem in einem ersten Teil der Grundsatz der Eigenverantwortung sowie die Fälle der Unterhaltsberechtigung dargestellt worden sind (s. Newsletter v. 29.1.2018, ZAP 3/2018) – um die Ausnahmen von einem grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe. Es werden die Begrenzung in der Höhe und die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sowie seine Beschränkung oder gar vollständige Versagung wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB erläutert – mit Beispielen, vielen Praxishinweisen und hilfreichen Checklisten für die Mandatspraxis. (aus: ZAP 4/2018)

Viefhues, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil 1

Grundsatz und Unterhaltsberechtigung: Für den nachehelichen Unterhalt gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt in den Fällen der §§ 1570 bis 1573, 1575 BGB, ggf. auch nach der Billigkeitsklausel des § 1576 BGB.