BAG: Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Prognose bei mehreren Tätigkeiten: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wie eine Eingruppierung zu erfolgen hat, wenn ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt. Worauf ist dabei abzustellen? Was folgt daraus, wenn der Beschäftigte zunächst in dem Teilbereich der übertragenen Aufgaben nicht eingesetzt wird?