BVerfG: Erreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdiensts

Uneingeschränkte Erreichbarkeit: Aus Art. 13 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdiensts, zu sichern. Dieser muss bei Tage, d.h. zwischen 6 und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. (BVerfG, Beschl. v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14, aus: ZAP 8/2019)