Büte, Das internationale Güterrecht der Europäischen Union

Überblick über das güterrechtliche Verfahren mit EU-Bezug: Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die neue Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO). Sämtliche neue Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit, Bestimmung des Güterrechtsstatus und sonstiges Kollisionsrecht werden in systematischer Weise und für den Anwalt in praxisrelevanter Art und Weise aufbereitet.

EuGH: Kfz-Haftpflichtversicherung

Entschädigung bei Brand eines abgestellten Fahrzeugs: Den Begriff der „Verwendung eines Fahrzeugs“ hat der EuGH nun als einen autonomen Begriff des Unionsrechts definiert. Er ist der Auslegung durch einzelne Mitgliedsstaaten im Wege des Ermessens nicht mehr zugänglich. Auch Fahrzeuge, die in einer Garage mehr als 24 Stunden parkend Feuer fangen und Schäden am Gebäude verursachen, entsprechen damit künftig der Subsumtion als „Beförderungsmittel“ i.S.d. EU-Richtlinie über die KFZ-Haftpflichtversicherung (RL 2009/103/EG).

EuGH: Familienleistung für Kinder in anderen EU-Staaten

Anspruch auf Familienleistungen: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat. Damit stellt der EuGH klar, dass auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats beansprucht werden können, als ob sie in diesem Staat wohnen würden.

EuGH: Anerkennung von Studienabschlüssen in anderen EU-Staaten

Anerkennung eines medizinischen Abschlusses: Auch Universitätsabschlüsse, die in der EU im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten.