EuGH: Wahlrechtsausschlüsse bei der Europawahl
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Die in § 6a Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 3 des Europawahlgesetzes enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sind für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26.5.2019 nicht anzuwenden. Die Entscheidung erging auf Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen im Wege der einstweiligen Anordnung.