BGH: Weitergabe der Anschrift des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

Erledigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme: Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.

Petitionsausschuss für Verbesserung der Forderungsdurchsetzung

Stärkung der Gläubiger: Der Petitionsausschuss des Bundestags setzt sich dafür ein, die Durchsetzbarkeit titulierter Forderungen – also Forderungen, die auf einem rechtmäßigen Urteil des zuständigen Gerichts beruhen – weiter zu verbessern und hat eine dahingehende Petition an das BMJV überwiesen. In der Petition wird u.a. gefordert, Gerichtsvollzieher zu verpflichten, bei Vermögensauskünften zu ermitteln, um die Gläubigerstellung zu stärken. Unwilligen Schuldnern blieben zu viele Möglichkeiten, die Vollstreckung zu umgehen, wird in der Eingabe kritisiert.