BVerfG: Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung

§ 217 StGB nichtig: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15) festgestellt, dass es als Ausfluss des allg. Persönlichkeitsrechts (gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt, das auch die Freiheit umschließt, sich dafür bei Dritten Hilfe zu suchen und dann auch zu erhalten. Das in § 217 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mache es jedoch den Suizidwilligen faktisch unmöglich, diese Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen,

Zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Suizidhilfe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Das BVerfG hat am 26.2.2020 entschieden, dass das „Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ (§ 217 StGB) nichtig ist. Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen dieser wichtigen Grundsatzentscheidung, die mit Sicherheit Ausstrahlungswirkung auf viele Bereiche (z.B. die medizinische Praxis, das ärztliche Berufsrecht oder das Apothekenrecht) haben dürfte. Wie ist die Entscheidung des BVerfG einzuordnen: