BVerfG: Wiederaufnahmeverfahren bei gütlicher Einigung vor dem EGMR

Verfassungsbeschwerde eines strafrechtlich Verurteilten: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens abgelehnt wird, weil der Verurteilte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine gütliche Einigung mit der Bundesrepublik erzielt hatte. In einer gütlichen Einigung vor dem EGMR liegt nicht zugleich die implizite Feststellung der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle i.S.v. § 359 Nr. 6 StPO. Dies gilt auch dann, wenn das EGMR zuvor in einem vergleichbaren Fall eine Konventionsverletzung bejaht hatte.