Fritzsche, § 17a Abs. 5 GVG: Eine „Rechtsmittelfalle“ trotz bindend feststehendem Rechtsweg?

Haftungsfalle im Rechtsmittelrecht: Grundsätzlich prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Der Autor legt in seinem Beitrag dar, welche Bedeutung die Bindungswirkung hinsichtlich der Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hat. Hier sollte zwischen der Beurteilung des Charakters des Rechtsmittels und des Verfahrens sowie der durch die bindende Befassung des Erstgerichts eingetretene Festlegung des Instanzenzugs getrennt werden.

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 3

Praxiswissen: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. Schwerpunkt des dritten Teils ist die Haftungsverteilung bei sonstigen Unfällen eines Pkw ohne Fahrzeugkollision (z.B. durch herabfallende Fahrzeugteile oder Ladung),

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 2

Praxiswissen: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. Schwerpunkt des zweiten Teils ist die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen. Erläutert werden typische Unfallsituationen (Auffahrunfälle, Unfälle mit Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unfälle im Kreuzungsverkehr, Unfälle beim Überholen u.a.) unter Aufbereitung aktueller Rechtsprechung zu den Haftungsquoten.

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 1

Grundlagenbeitrag: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. In dem ersten Teil stellt er die allgemeinen Grundsätze dar: Welche Vorschriften sind bei der Haftungsabwägung maßgeblich? Welche Kriterien gelten (u.a. Betriebsgefahr, Verschuldensmomente, Bestimmung der Quote etc.)?

EuGH: Illegales Filesharing durch Familienmitglieder

Urheberrechtsverletzung: Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, indem er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen.

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsgrundlagen und Haftungsvoraussetzungen

Grundlagenbeitrag: Im Rahmen der zivilrechtlichen Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls kommen mehrere Haftungsgrundlagen in Betracht, die in verschiedenen Gesetzen verstreut sind und sich danach richten, welcher Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist. RiBGH Grüneberg stellt in einem zweiten Teil seines Beitrags (Teil 1 in ZAP 13/2018 = ZAP F. 9, S. 999 ff.) zunächst die Haftung des Fahrers (§ 18 StVG) dar, bevor er im Anschluss sonstige Haftungsgründe u.a. der Deliktshaftung, Amtshaftung oder resultierend aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erörtert.