Anwaltliche Hinweispflicht

Gesetzliche Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung: Gilt diese auch für die Anwältinnen und Anwälte? Ja! Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18) betont, dass die Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren klar und eindeutig sein muss. Was gibt es dabei zu beachten?

Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsmitteln

Hinweispflicht bei Rechtsmitteleinlegung im ERV: Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) durch den Gesetzgeber führte dazu, dass bereits zahlreiche Verfahrensbestimmungen auf die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation angepasst wurden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat jetzt darauf hingewiesen, dass dabei offenbar aber nicht alle Änderungen und deren Auswirkungen gleichermaßen bekannt sind. Dies lasse sich an einigen Gerichtsentscheidungen ablesen, die in diesem Jahr zur Vollständigkeit von Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrungen ergangen seien.

Überarbeitung der Infos zur Hinweispflicht für Rechtsanwälte

Aktualisierungen der Merkblätter: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ihre Informationsblätter für Rechtsanwälte zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere zu den geltenden Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und nach EU-Recht (ODR-Verordnung), überarbeitet. Notwendig geworden waren die Aktualisierungen mit Blick auf die neue Adresse der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie das Urteil des BGH zum Fernabsatzrecht bei Anwaltsverträgen (Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag, BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, ZAP EN-Nr. 145/2018).

Neue Hinweispflicht für Rechtsanwälte

Verpflichtend für alle Rechtsanwälte: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Februar des neuen Jahres auch alle Rechtsanwälte auf ihren Webseiten und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar Mehr