Horst, Abwehr und Duldung nachbarlicher Immissionen

Update im Nachbarrecht – diese Entscheidungen sollten Sie kennen: Alles Wichtige rund um Abwehr und Duldung nachbarlicher Immissionen: Gase und Dämpfe (Tierhaltung, Grillen, Kamine u.v.m.); Geräusche und Lärm (Rasenmähen, Partylärm, Glockenspiel, Sportanlagen und Volksfeste u.a.). Lesen Sie, welche gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (Beeinträchtigung des Eigentums gem. § 1004 BGB oder Störung des Besitzes gem. § 862 BGB) möglich sind und welche Sekundäransprüche (z.B. Aufwendungsersatz oder Entschädigungsansprüche gem. § 823 Abs. 1 u. 2 BGB) infrage kommen.

BVerfG: Begrenzung gerichtlicher Kontrolle im Immissionsschutzrecht

Gesetzliche Ermächtigung entbehrlich: Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier – anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe – nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.

VGH Baden‐Württemberg: Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge: Wird eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Außenbereich errichtet, sind ihr gegenüber von einem Betrieb in einem angrenzenden Gewerbegebiet allenfalls die in einem Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Zulassung einer solchen Gemengelage nach Nr. 6.7 Abs. 1 S. 2 TA Lärm rechtfertigt voraussichtlich kein geringeres Schutzniveau.