Gesetzespaket zur Abmilderung der COVID-19-Folgen

Aktuelle Gesetzesänderungen: Am 25.3.2020 hat der Deutsche Bundestag (BT) das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensecht“ beschlossen. Damit sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Vor allem in den Bereichen Schutz von Schuldnern, insb. Mietern (befristetes Leistungsverweigerungsrecht gem. Art. 240 EGBGB u.v.m.), Verbraucherdarlehensverträge (Stundungsregelungen u.a.), Insolvenzrecht (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots) sowie Gesellschaftsrecht (Vereinfachung von Gesellschafterversammlungen, Mitgliederversammlungen in Vereinen) und

Gesetzespaket zur Abmilderung der COVID-19-Folgen

Aktuelle Gesetzesänderungen: Am 25.3.2020 hat der Deutsche Bundestag (BT) das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensecht“ beschlossen. Damit sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Vor allem in den Bereichen Schutz von Schuldnern, insb. Mietern (befristetes Leistungsverweigerungsrecht gem. Art. 240 EGBGB u.v.m.), Verbraucherdarlehensverträge (Stundungsregelungen u.a.), Insolvenzrecht (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots) sowie

Vergütung des Kanzleiabwicklers in der Insolvenz

Wichtige BGH-Entscheidung für den Insolvenzrechter: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18) hin: Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist, entschied der BGH.