EuGH: Kfz-Haftpflichtversicherung

Entschädigung bei Brand eines abgestellten Fahrzeugs: Den Begriff der „Verwendung eines Fahrzeugs“ hat der EuGH nun als einen autonomen Begriff des Unionsrechts definiert. Er ist der Auslegung durch einzelne Mitgliedsstaaten im Wege des Ermessens nicht mehr zugänglich. Auch Fahrzeuge, die in einer Garage mehr als 24 Stunden parkend Feuer fangen und Schäden am Gebäude verursachen, entsprechen damit künftig der Subsumtion als „Beförderungsmittel“ i.S.d. EU-Richtlinie über die KFZ-Haftpflichtversicherung (RL 2009/103/EG).

van Bühren, Die Kraftfahrtversicherung in der anwaltlichen Praxis

Grundlagenbeitrag: Die Kraftfahrtversicherung mit ihren unterschiedlichen Sparten (Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung, Fahrerschutzversicherung und Unfallversicherung) ist Gegenstand der meisten Deckungsprozesse. Der in § 215 VVG normierte Gerichtsstand des Versicherungsnehmers führt dazu, dass sich alle Gerichte mit dem Versicherungsvertragsrecht zu befassen haben. Die verschiedenen in den AKB enthaltenen Versicherungsprodukte (Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Schutzbriefversicherung, Unfallversicherung und Fahrerschutzversicherung) werden zwar häufig in einer einzigen Police zusammengefasst, es handelt sich jedoch regelmäßig um eine gebündelte Versicherung mit unterschiedlichen Versicherungsverträgen und unterschiedlicher Zielrichtung.

EuGH: Versicherungspflicht und Rückgriffsmöglichkeit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Haftung: Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungsstelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war.