Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte
Nützliche Arbeitshilfe: Diesmal gibt es Tipps zum Gegenstandswert bei Kontenpfändung, in denen dargelegt wird, nach welchem Gegenstandswert sich die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers, der für seinen Mandanten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, berechnet. Des Weiteren werden die im Kostenfestsetzungsverfahren möglichen Probleme, die auftreten können, wenn in einem gestellten Kostenfestsetzungsantrag einige Kostenpositionen vergessen worden sind, erläutert: