BGH: Rückzahlung erhaltener und nicht verbrauchter Vorschüsse des Anwalts
Anwaltspflicht: Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB. Der Rechtsanwalt ist zudem vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.